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der Arbeitsvertrag

 

Der Arbeitsvertrag


In Deutschland herrscht Vetragsfreiheit, das heisst man kan Verträge so formulieren wie man möchte, auch mündlich. Um im Streitfall vor Gericht abgesichert zu sein, sollte man trotzdem den Arbeitsvertrag schriftlich formulieren und genau darauf achten, was aufgeschrieben ist.

Definition Arbeitsvertrag


Der Arbeitsvertrag ist ein schuldrechtlicher und gegenseitiger Austauschvertrag. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit, im Gegenzug der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung. Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Art des Dienstvertrags und damit Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Er unterliegt den Vorschriften der §§ 611–630 BGB.
Das heisst mit einfachen Worten, der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen, der Arbeitgeber, einen Lohn zu zahlen. Der Umfang der Arbeitsleistung, der Lohn und Urlaubstage und alles nähere sollte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeschrieben werden.

Dauer eines Arbeitsvertrages


Wenn man einen Arbeitsvertrag formuliert, muss zuerst die Art des Vertrages festgelegt werden. Es gibt:

unbefristeten Verträgen
befristeten Verträgen

In der Regel kommt der unbefristete Vertrag zum Einsatz.

Da zur Zeit es für den Unternehmer oft schwer ist abzusehen, wie viele Leute er in einem Jahr brauchen wird, sind unbefristete Verträge immer beliebter.
Bei unbefristeten Verträger wird auch die Probezeit verlängert. Leistet der Arbeitnehmer nicht die gewünschte Leistung, dann wird einfach sein Vertrag nicht erneuert und man stellt einen anderen Arbeitnehmer ein.
Hier setzt der Gesetzgeber einen Schutz: Ein Arbeitsvertrag darf nicht länger als zwei Jahre befristet sein. Sogenannte Kettenverträge, dass eine befristung ständig verlängert wird, sind somit verboten. Manche Gewerkschaften haben mit dem Arbeitgeber auch ausverhandelt, dass bestimmte Stellen nicht ständig durch befristete Arbeitsverträge besetzt werden kann. Wenn eine Arbeitsstelle immer exisitiet, eine sogenannt Planstelle, dann muss sie auch durch einen Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag auf Dauer besetzt sein.
Inhalt des Arbeitsvertrages:

Inha

Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung 


In der Stellenbezeichnung beschreibt man genau, was der Arbeitnehmer zu leisten hat. Es werden auch Vollmachten (Prokura falls noetig usw.) festgelegt, damit der Arbeitnehmer weiss, in welchem Umfang er das Unternehmen nach aussen vertreten darf. In sehr grossen Betrieben, wird die Stellenbezeichnung meist sehr genau formuliert, da exakt festgelegt sein muss was ein Arbeitnehmer in einem grossen Kollegenkreis an Aufgaben hat und es nicht zu Kompetenzstreitereien kommt, in kleinen Unternehmen wird weitläufiger formuliert, um sich die nötige Flexibilität zu erhalten.

Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses


Ist ein Vertrag befristet, dann endet er automatisch ohne Kündigung an dem vertraglich festgesetzten Datum.
Ist der Vertrag festgesetzt, dann muss eine Kündigungsfrist formuliert sein, zur Not auch eine Klausel in welchen Sachverhalten der Vertrag unbefristet gekündigt werden darf

In der Regel gibt es eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder eben zum Monatsende. In Unternehmen mit höchstens 20 Mitarbeitern muss der Endtermin nicht so genau eingehalten werden.

Nach zwei Jahren Tätigkeit in einem Unternehmen verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ändert sich auch nach mehreren Jahren nichts an der Kündigungsfrist von vier Wochen.

Mit 50 tritt auch bei vielen Verträgen die Alterssicherung ein, darum wird es für viele schwer in diesem Alter noch Arbeit zu finden.

Besondere Schutzmassnahmen gelten auch für Schwerbehinderte und obwohl jedes grössere Unternehmen verpflichtet ist einen Prozentsatz Schwerbehinderter zu beschäftigen, bezahlen die Unternehmer lieber die Strafe, die der Staat auferlegt als einen Mitarbeiter einzustellen, der gesetzlich geschützt ist.

Nähere Auskunft gibt das Kündigungsschutzgesetz.



Probezeit 


Die Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese darf laut Gesetz höchstens sechs Monate betragen. Häufig wird jedoch eine Probezeit von nur drei Monaten im Arbeitsvertrag festgehalten.
Auf Urlaub haben Arbeitnehmer einen Anspruch von mindestens 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. Ist bei einem Arbeitsverhältnis eine 5-Tage-Woche vereinbart, stehen dem Arbeitnehmer mindestens 20 Tage Urlaub zu.
Insgesamt kommt man im Jahr also immer auf rund vier Wochen Urlaub. Der Urlaubsanspruch sollte im Arbeitsvertrag ebenfalls festgehalten werden.

Bezahlung 


Die Höhe des Gehalts sollte in jedem Fall im Arbeitsvertrag stehen.
Dazu zählen sowohl das Grundentgelt als auch mögliche Zuschläge und Sonderzahlungen. Zuschläge können ausgezahlt werden, wenn Überstunden bestehen. Zu den Sonderzahlungen zählt zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder auch das Urlaubsgeld.
Ebenfalls festgehalten werden sollte, zu welchem Zeitpunkt das Gehalt monatlich ausgezahlt wird. Meist wird das Gehalt entweder zu Beginn des Monats oder in der Mitte des Monats zum 15. ausgezahlt.
Es lohnt sich der Blick in den Lohntarifvertrag, falls einer existiert, ob die Einstufung der Stelle entspricht. Oft stehen Dumpingloehne dadurch, dass der Mitarbeiter  in eine Tarifstufe eingestuft wird die weder der Tätigkeit noch seiner Qualifikation entspricht.

Arbeitszeit und Arbeitsort 


Hat das Unternehmen einen Standort, reicht die Adresse des Unternehmens im Kopf des Arbeitsvertrages.
Bei Zweigstellen, muss auch angegeben werden, in welcher Zweigstelle die Arbeit geleistet werden muss und ob der Arbeitsort von Zweigstelle zu Zweigstelle wechselt. Es muss angegeben werden ob sonstige Arbeitsorte vorgesehen sind, da dadurch Fahrtwege anfallen würden und ob in diesem Fall die Fahrzeit als Arbeitszeit angerechnet wird.
Die Arbeitszeiten der eigenen Mitarbeiter sind durch das sogenannte Arbeitszeitgesetz geregelt. In Deutschland gilt die 40 Stunden Woche als Regel. Ausnahmen gibt es natürlich zahlreiche, da nicht alle Vollzeit, andere im Schichtdienst arbeiten.
Sind Überstunden nicht im Arbeitsvertrag erwähnt, darf der Arbeitgeber diese nicht von seinen Mitarbeitern verlangen.

Urlaub / Abwesenheit 


Ist der Mitarbeiter krank, muss dies dem Unternehmen am ersten Tag mitgeteilt werden.
Bei einer längeren Erkrankung von mindestens drei Tagen ist eine Krankmeldung vorzulegen.
In einigen Arbeitsverträgen halten Arbeitgeber auch fest, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheit vorliegen muss. Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Nebenberufliche Tätigkeiten 


Nebentätigkeiten sind Ihnen prinzipiell erlaubt, sofern Ihre tägliche Arbeitszeit dadurch 10 Stunden nicht überschreitet, Ihre Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird und keine Interessen- oder Pflichtkollision entsteht.
Unzulässig wenn Sie ihrem Arbeitgeber in ihrer Freizeit als Kleinunternehmer zum  Konkurrenten werden, indem Sie ihre normale Arbeitstätigkeit nebenher noch privat ausüben, oder die Nebentätigkeit bei dem direkten Konkurrenten ihres Arbeitgebers ausführen.
Damit es keine Unstimmigkeiten gibt, sollte man sich die Nebentätigkeit schriftlich genehmigen lassen. Dann weiss man mit Sicherheit, dass er Arbeitgeber damit einverstanden ist und man ist im Streitfall abgesichert.

Geheimhaltungspflichten und Konkurrenzklausen


Hier trifft man auf einen Interessenskonflikt: Betriebsinterne Sachen sind geheim, aber ein Arbeitnehmer der genau in den Dingen des Betriebes geschult und ausgebildet wurde, kann sich um keine andere Stelle bewerben, ohne zumindest einen Teil seines Wissen preiszugeben.

Die Lösung hierfür ist genau aufzuschreiben, was geheim gehalten werden muss und wenn das Risiko zu gross ist, dass der gute Mitarbeiter zur Konkurrenz überwechselt, dann zahlt man ihm lieber eine Abfindung nach der Kündigung mit der Auflage, dass er sich nicht beim Konkurrenten bewerben darf.


Fazit: 


Falls in dem Arbeitsvertrag keine Absprachen über bestimmte Sachen getroffen wurden, dann muss auch noch geprüft werden, ob für den Betrieb,  in dem man arbeiten möchte, Tarifverträge gelten. Manche Mantelverträge der Gewerkschaften sehen auch zwingend vor dass der Arbeitsvertrag schriftlich formuliert wurde.

Für denjenigen der sich um die Stelle bewirbt, lohnt es sich auch den Lohntarifvertrag der entsprechenden Gewerkschaft durchzulesen, ob er in die Lohnklasse eingestuft wurde, die ihm zusteht.
In Zweifelsfall kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht nochmal auf den Vertrag sehen und einen Gang zur Gewerkschaft des entsprechenden Bereiches zahlt sich immer aus um Unklarheiten zu beseitigen.

Sie müssen sehen, auch wenn Sie wegen des Gehaltes von ihrem Arbeitgeber abhängig sind, brauchen Sie nicht alles hinzunehmen und haben persönliche Rechte, wie Freizeit, sich nach ihrem Geschmack zu kleiden und alles und dürfen deshalb Überstunden oder unnötigem Kleidungszwang widersprechen. Und genau deshalb ist es wichtig im Arbeitsvertrag diese Dinge vorher genau zu klären.

Wenn der Arbeitnehmer auf eine Uniform oder auf Notfallüberstunden besteht, dann ist das beste, Sie und er schreiben es auf und Sie verlangen etwas mehr Geld wegen dieser Sondermassnahme, als ein anderer Arbeitsgeber, der darauf nicht besteht, ihnen bezahlen würde.

Grundsätzlich gilt für den Arbeitsvertrag: Je mehr Vorschriften  der Arbeitgeber von ihnen abverlangt, desto mehr Anspruch auf Gehalt haben Sie, je mehr sie selber an Gehalt verlangen, desto mehr Leistung müssen Sie dem Arbeitgeber beim Abschluss des Arbeitsvertrages anbieten.

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